Informationsschreiben zur nationalen Meldepflicht für Krebserkrankungen
Der Gesetzes- und Verordnungstext zur Registrierung von Krebserkrankungen tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Spitäler und Kliniken erhalten ein Informationsschreiben der Nationalen Krebsregistrierungsstelle (NKRS), das meldepflichtige Institutionen auf die zu treffenden Vorbereitungen hinweist.
Krebserkrankungen werden ab dem 1. Januar 2020 in der ganzen Schweiz vollzählig und einheitlich erfasst (siehe eFlash 12/18). Ab demselben Zeitpunkt sind alle Personen bzw. Institutionen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln, meldepflichtig. Die Meldungen können entweder elektronisch oder in Papierform erfolgen und sind innerhalb vier Wochen nach Erhebung an das zuständige kantonale Krebsregister zu schicken. Die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten aus den Meldungen erfolgt standardisiert in den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister. Um die Prozesse effizienter zu gestalten, schafft das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zusammen mit der nationalen Registrierungsstelle ein elektronisches Austauschformat, das die Spitäler und Kliniken ebenfalls nutzen können.
Wichtig: Datum der Information zum Widerspruchsrecht melden
Ärztinnen und Ärzte, welche die Diagnose einer Krebserkrankung oder einer möglichen Vorstufe davon mitteilen, sind für die mündliche und schriftliche Information der betroffenen Patientinnen und Patienten über die Krebsregistrierung und das ihnen zustehende Widerspruchsrecht verantwortlich. Leistungserbringer haben das Datum dieser Information zu dokumentieren und dem zuständigen Krebsregister zu melden.
Infoschreiben von den Gesundheitsdepartementen
Die Spitaldirektionen erhalten bis spätestens Ende Juni ein Informationsschreiben von den kantonalen Gesundheitsdepartementen. Dieses wurde von der Nationalen Krebsregistrierungsstelle (NKRS) verfasst und enthält detaillierte Informationen für die meldepflichtigen Institutionen und Organisationen, damit sie ab 1. Januar 2020 ihre Aufgaben gemäss Krebsregistrierungsgesetz wahrnehmen können.
Falls eine Spitaldirektion das Schreiben nicht erhält, kann sie sich an die kantonale Gesundheitsdirektion werden. Fragen zur Krebsregistrierung können den kantonalen Krebsregistern gestellt werden, die Adressliste ist aufgeschaltet unter «Dokumente». Weiterführende Informationen zum Krebsregistrierungsgesetz sind erhältlich auf der Website des BAG.