Bund greift in kantonale Spitalplanung ein

Der Bund will die kantonalen Spitalplanungen mit nationalen Vorgaben in Verordnungen vereinheitlichen. Auch die Ermittlung der Spitaltarife und die Regelung der Löhne der Ärzteschaft will der Bund festlegen.

Der Paukenschlag erfolgte am 12. Februar 2020 mit der vom Bundesrat beschlossenen und eröffneten Vernehmlassung über weitreichende Änderungen und Ergänzungen der KVV; VKL und UVV zur kantonalen Spitalplanung und zu den stationären Spitaltarifen, die von den Kantonen genehmigt werden. Der Bund diktiert über neue Verordnungen also den für die Spitalplanung verantwortlichen Kantonen, wie sie vorgehen müssen und was sie zu berücksichtigen haben. Eingeflossen in die Verordnungsänderungen sind Massnahmen aus beiden Paketen der Kostendämpfung inklusive Maximalzahlen von Betten oder Operationen. Der Bund macht auch Vorgaben über die «Dotation mit Fachpersonal und Einbezug bedarfsgerechter Expertise» als Kriterien für die Erteilung eines Leistungsauftrages. Festgehalten sind explizit Mindestfallzahlen (auch pro Operateur), maximale Leistungsmengen sowie maximale Bettenzahlen für die Akutsomatik, die Psychiatrie, die Rehablitation und den Pflegebereich. Erwähnt ist im Bericht des BAG auch die Möglichkeit von Globalbudgets, welche Kantone im Rahmen der Spitalplanung einführen können, also ein Vorschlag aus dem Massnahmenpaket 2, das noch gar nicht in der Vernehmlassung ist.

Bund macht Vorgaben für die Entlöhnung der Ärzteschaft
Die Leistungsaufträge werden vergeben mit der Auflage des «Verbots unsachgemässer ökonomischer Anreize zur Mengenausweitung», so will es der Bund und hat es wörtlich im Verordnungstext festgehalten. Im erläuternden Bericht werden an «bestimmte Mengen gekoppelte Boni» oder «mengenabhängige Kickbacks» für Ärztinnen und Ärzte genannt, die per Verordnung nun landesweit verboten werden sollen.

Im Kapitel Tarifgestaltung werden die Partner verpflichtet, im Einzelleistungstarif Pauschalen als «probates Mittel gegen die Mengenausweitung» (Massnahme aus Paket 1 Kostendämpfung) abzubilden. Ferner darf der Tarif «höchstens» die transparent ausgewiesenen Kosten einer «effizient erbrachten Leistung» decken.

Bund will bis zu 250 Millionen Franken sparen
In der KVV soll künftig die Ermittlung des Benchmarkwertes detailliert geregelt werden auf der Basis der «schwergradbereinigten Fall- oder Tageskosten aller Leistungserbringer in der Schweiz» mit der Festlegung, dass der Benchmark «höchstens dem 25. Perzentilwert» entsprechen darf. Ziel des Bundes sind damit Einsparungen für die OKP in der Höhe von 200 bis 250 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen bisherigen Urteilen Benchmarkwerte von bis zum 50. Percentil geschützt. Der Bund will nun in diesem Bereich einschreiten und diesen «richterlichen Höchstwert» auf Verordnungsstufe halbieren. Die Verordnung sieht sowohl Zuschläge als auch Abzüge im Benchmark-Verfahren vor.

Die Verordnung geht in Richtung Einheitbaserate für die ganze Schweiz und für alle Spitäler, gestützt auf den nationalen Benchmark aller Spitäler. Unterschiedliche Basisfallpreise werden in den Erläuterungen zur KVV-Anpassung zwar noch «als grundsätzlich möglich» bezeichnet. Präzisiert wird aber, dass «spitalindividuelle Besonderheiten nicht nur bei einer Abweichung vom Referenzwert noch oben, sondern auch nach unten berücksichtigt werden müssen.»

H+ führt Mitgliederbefragung durch
Die Mitte Februar 2020 eröffnete Vernehmlassung zu den Anpassungen der Verordnungen für die zentrale Bundesregelung für die kantonale Spitalplanung und der Bestimmung der Spitaltarife dauert bis zum 20. Mai 2020. H+ wird für die Erarbeitung der Vernehmlassung des Spitalverbands eine Befragung der Aktivmitglieder durchführen, um den Puls der Basis zu spüren über die Nationalisierung der kantonalen Spitalplanung und damit der Einengung von tarifpartnerschaftlichen Verhandlungslösungen. H+ wird sich gegen die überbordenden Regelungen in diesen Verordnungen mit Verstössen gegen Verfassung und Gesetze wehren.

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