Die zweite Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative beinhaltet zweierlei: die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) und die Revision des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG).
Stellungnahme H+ zum Vorentwurf BGAP
H+ anerkennt den Zweck des neuen Gesetzes, nämlich die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern, die Verweildauer im Beruf zu verlängern und die Sozialpartnerschaft zu stärken. Doch die neuen Bestimmungen laufen diesem Zweck zuwider. Sie führen zu mehr Bürokratie in einem ohnehin schon überregulierten Gesundheitssystem. Für die Spitäler und Kliniken bringen sie massive Mehrkosten, deren Finanzierung nirgends geregelt ist. Zu befürchten sind neue Personalengpässe, wodurch der Druck auf die Pflegepersonen zusätzlich erhöht würde. Die zahlreichen Eingriffsmöglichkeiten des Bundes untergraben die bisher gut funktionierende Sozialpartnerschaft. Auch führt das Gesetz zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Belegschaft der Gesundheitsinstitutionen, was dem sozialen Frieden abträglich ist.
H+ fordert eine grundlegende Überarbeitung des Vorentwurfs BGAP. Das neue Gesetz sollte sich nach den bestehenden Regelungen des Arbeitsrechts richten (Arbeitsgesetz, OR). Mit Nachdruck fordert H+ die Hinzufügung eines Abschnitts «Finanzierung».
Stellungnahme H+ zum Revisionsentwurf Gesundheitsberufegesetz (GesBG)
H+ begrüsst die Aufnahme des Master of Science Pflege in das GesBG. Dies fördert die berufliche Weiterentwicklung und damit die Attraktivität der Pflegeberufe. Bei der Umsetzung muss aber die Durchlässigkeit zwischen der Höheren Berufsbildung und der Hochschulbildung Pflege verbessert werden. Die Passerellen für die betreffenden Abschlüsse sind zu verkürzen, unter Federführung von Swissuniversities und der Berufsbildung (SBFI und OdASanté) sowie Einbezug der Fachhochschulen Gesundheit.
Bezüglich der Abschlüsse, die zum Erwerb der Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte APN berechtigen, spricht sich H+ für eine Kompromisslösung zwischen Variante 1 und 2 aus: Nur der Master in Advanced Practice Nursing berechtigt zur Berufsausübung als APN; zusätzlich jedoch sind die Zulassungsbedingungen für Absolvierende der Höheren Berufsbildung anzupassen.