H+ stimmt den Änderungen der fünf Verordnungen mit einem Vorbehalt zu: In Art 11c, Abs. 2 Medizinalberufeverordnung MedBV muss noch die Hauptsprache (Muttersprachlerinnen und Muttersprachler ohne Diplom) anerkannt werden (neu Bst. d). Zusätzlich sollte nicht nur der klinische Arbeitseinsatz während dreier Jahre über zehn Jahre in der Hauptsprache (Bst. c) gelten, sondern allgemeine Spracherfahrungen ebenfalls.