Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung betreffend Weiterentwicklung der Planungskriterien sowie Ergänzung der Grundsätze zur Tarifermittlung

H+ anerkennt den Handlungsbedarf beim Vollzug von Art. 39 Abs. 2ter KVG. Eine Anpassung der KVV an die Rechtsprechung und die Planungspraxis der Kantone ist dringend notwendig, auch und insbesondere, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollen bei der Änderung der KVV folgende Grundsätze angewandt werden:

  • Die in der Schweiz geltende Normenhierarchie (1. Bundesverfassung, 2. Gesetze, 3. Verordnungen) ist unter allen Umständen zu respektieren.
  • Laufenden gesetzgeberischen Prozessen darf auf dem Verordnungsweg nicht vorgegriffen werden.
  • Die KVV-Änderung soll mit geltenden Gesetzen kohärent sein. Dies gilt insbesondere für die KVG-Teilrevision über die Spitalfinanzierung vom 21. Dezember 2007 und für die KVG-Revision über die Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit vom 21. Juni 2019. Dem dabei zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ist die volle Beachtung zu schenken.
  • Der Benchmark nach Art. 59cbis KVV soll dem Rechtsgrundsatz «Gleiches mit Gleichem vergleichen» gerecht werden.
  • Bei der Tarifgestaltung sollen pragmatische Lösungen gefördert werden (20-80-Regel statt 100-Prozent-Lösungen).
  • Planungs- und Tarifierungsgrundsätze sollen die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Versorgungssektoren fördern.

Der vorliegende Verordnungsentwurf lässt diese Punkte weitgehend ausser Acht. H+ lehnt ihn deshalb ab. H+ erklärt sich aber bereit, eine alternative Lösung zu erarbeiten bzw. an einem entsprechenden Projekt mitzuwirken.