Übergangspflege
Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde auch die Akut- und Übergangspflege im Gesetz verankert (Art. 25a Abs. 2 KVG). Doch in der geltenden Form wird sie durch zwei Mängel ausgehebelt: die zeitliche Begrenzung auf 14 Tage und die Nichtvergütung der Aufenthaltskosten (Hotellerie).
H+ fordert Nachbesserungen. Die gesetzliche Dauer ist auf mindestens vier Wochen auszudehnen, mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung bei nachgewiesenem Bedarf. Und die Kosten für Hotellerie und Betreuung sind wie bei einem Spitalaufenthalt durch OKP und Kantone zu vergüten.