Pflegefinanzierung

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde 2008 vom Parlament beschlossen; 2011 trat es in Kraft. Seither muss die obligatorische Krankenversicherung (OKP) nach Zeitaufwand abgestufte fixe Beiträge an die Pflegeleistungen entrichten. Die Patientinnen und Patienten tragen maximal 20% der höchsten Versicherungsbeiträge, die in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) festgelegt sind. Die Restkosten trägt die öffentliche Hand (Kanton oder Gemeinde).

Der Bundesrat hat erkannt, dass der Beitrag der Krankenversicherer an die Pflegeleistungen bei der Einführung der Neuordnung der Pflegefinanzierung um 83 Millionen Franken zu tief angesetzt worden ist und daher angepasst werden muss. Die entsprechende Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Das Gesetz regelt auch die ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalte (neuer Artikel 25a Abs. 5 KVG, in Kraft ab 1.1.2019). Demnach ist derjenige Kanton für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat (Herkunftskanton). Die Regeln bestimmt der Herkunftskanton, vorausgesetzt, dass er der versicherten Person auch einen Heimplatz in geografischer Nähe auf seinem Territorium anbieten kann. Ist dies nicht der Fall, so gelten für die Restfinanzierung die Regeln des Standortkantons des Pflegeheims. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Heim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet.

Nötig ist weiterhin eine Gesamtrevision des Gesetzes mit folgenden Eckwerten: schweizweit einheitliche Kriterien für die Restfinanzierung durch die öffentliche Hand, regelmässige Anpassung der Beiträge der OKP an die Kostenentwicklung und bessere Vergütung der Akut- und Übergangspflege.

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Stefan  Berger

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