EFAS
Mit der Einheitlichen Finanzierung (EFAS) werden alle Leistungen im Gesundheitswesen nach demselben Verteilschlüssel finanziert, unabhängig davon, ob sie ambulant, stationär oder im Pflegeheim erbracht werden. Die Kantone übernehmen mindestens 26.9 Prozent und die obligatorische Krankenversicherung (OKP) höchstens 73.1 Prozent der Kosten. Einzige Ausnahme bilden die stationären Leistungen der Vertragsspitäler, von deren Kosten die OKP wie bisher höchstens 45 Prozent vergütet, während die Kantone keinen Beitrag leisten.
In allen Versorgungsbereichen setzen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer gemeinsam mit den Kantonen je eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen zuständig ist. Dies gilt wie bisher für den spitalstationären Bereich, neu jedoch auch für ambulante ärztliche Behandlungen sowie für Leistungen der Langzeitpflege. Im spitalstationären Bereich ist wie bisher die SwissDRG AG mit der Tariforganisation betraut. Im ambulanten Bereich ist dies die Organisation ambulante Arzttarife (OAAT).
Die Leistungserbringer und die Versicherer sind verpflichtet, den Tariforganisationen kostenlos die notwendigen Daten bekannt zu geben. Die Tarifstrukturen und Anpassungen derselben werden dem Bundesrat von den Tarifpartnern zur Genehmigung unterbreitet.
Im medizinischen Bereich (ambulant wie auch stationär) tritt die Einheitliche Finanzierung per 1.1.2028 in Kraft, im Bereich der Langzeitpflege (Pflegeheime, Spitex, freiberufliche Pflegefachpersonen) per 1.1.2032. Die entsprechenden Verordnungsänderungen sollen gemäss Bundesamt für Gesundheit 2026 resp. 2030 in die Vernehmlassung gehen.
Links
KVG-Revision Einheitliche Finanzierung der Leistungen
Medienmitteilung H+ vom 24.11.2024