Kapitel 1: Rechtliche Grundlagen
Der Aufbau des Portfolios stützt sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen. Diese sind, zusammen mit den Quellenangaben, in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Artikel 46 ff
Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, finden ab Artikel 46 die genauen Zulassungsbedingungen. Obwohl bei Einzelpersonen davon ausgegangen wird, dass sie auf eigene Rechnung arbeiten, gilt der Artikel gemäss dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (zwischen Angestellten und Selbständigen) für alle Parteien gleichermassen, also auch für Personen mit unselbständigem Haupterwerb.
Ambulante, nicht-ärztliche Tarifverträge von H+
Tarifverträge über ambulante Leistungen in Spitälern
Die Tarifverträge regeln die Abgeltung von ambulanten Leistungen in Spitälern an Versicherten in der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Ernährungs- sowie Diabetesberatung. Sie sind unter anderem gestützt auf Art. 43 KVG, Art. 56 Abs. 1 UVG und die UVV, Art. 27 Abs. 1 IVG und die IVV sowie Art. 26 Abs. 1 MVG und die MVV.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Spital die jeweilige Therapie zulasten der Kostenträger abrechnen kann, ist im Artikel 2 Absatz 3 beschrieben. Dort ist auch die Bedingung der ZSR-Nummer festgehalten. Auch hier findet man wieder das Prinzip der Rechtsgleichheit: Die selbständig Erwerbenden müssen ebenfalls eine ZSR-Nummer besitzen.
Tarifverträge und Anhänge
Vereinbarung über die Abrechnung der paramedizinischen Leistungen in Spitälern
H+, santésuisse und MTK (UV, IV, MV) hanen zu Beginn 2005 eine neue Vereinbarung unterzeichnet. Sie definiert die Abrechnung von paramedizinischen Leistungen im Spital und tritt rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft. Im Wesentlichen wird der Art. 2 Abs. 3 aus obig erwähnten Tarifverträgen genauer umschrieben und definiert die Kommunikation zwischen H+ und santésuisse.
- Die Vereinbarung als PDF (PDF11.35 kb)
Rechtliches Gutachten über Gebühren für K- und ZSR-Nummern
H+ hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die rechtliche Situation rund um die von santésuisse verlangten Gebühren prüfen zu lassen.
Ein Vertrag kommt nur dann gültig zustande, wenn die Parteien sich über alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte einigen.
Im Tarifvertrag 2001 und dem Anhang 2 dazu ist vorgesehen, dass Nichtmitgliederspitäler von H+ dem Vertrag zwar beitreten können, dass sie aber eine Kostenbeteiligung zu entrichten haben. Dies zeigt, dass die Kostenfrage beim Vertragsabschluss nicht „vergessen“ wurde. Vielmehr war den Vertragparteien sehr wohl bewusst war, dass aus der Durchführung des Vertrages Kosten entstehen würden, und sie sahen gegenüber den Nichtmitgliederspitälern einen Finanzierungsmodus vor.
Wenn die Gebührenfrage für santésuisse wirklich ein vertragswesentlicher Punkt gewesen wäre, so hätte sie ihn spätestens bei den Verhandlungen zur Vereinbarung 2005 einbringen müssen.
Die Registrierungsgebühr ist deshalb weder objektiv noch subjektiv ein wesentlicher Vertragspunkt. Wenn santésuisse nachträglich darauf beharrt und die Registrierung der verantwortlichen Therapeuten verweigert, verletzt sie die Vereinbarung 2005.
Rechtliches Gutachten über Abrechnungsmöglichkeiten in Heimen
Die Abrechnung ambulanter, nichtärztlicher Leistungen in Heimen wird von santésuisse unterbunden. Nach einem von H+ in Auftrag gegebenen Gutachten müsste sich die restriktive Haltung der Versicherer ändern. Aber werden sie dies tun?
Bezüglich der Zulassung ambulanter Physiotherapieleistungen in Pflegeheimen liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch Auslegung zu füllen ist. Stichhaltige Gründe, warum die ambulante Physiotherapie im Pflegeheim anders geregelt werden sollte als im Spital, sind nicht ersichtlich und würden das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot verletzen. Im Gegenteil sprechen gewichtige Argumente struktureller, gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Art für ihre Zulassung.
Es ist nicht die Aufgabe von santésuisse, die Struktur des Angebotes zu bestimmen – dies ist Sache der kantonalen Planung und des Wettbewerbs. Sofern die Gespräche zwischen H+ und santésuisse zu keiner befriedigenden Lösung führen, könnte die Frage in einem Musterprozess gerichtlich geklärt werden.
