Änderungsdatum: 11.02.2010

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Rabatte auf Medikamenten

Das neue Heilmittelgesetz hat zu Verunsicherung im Umgang mit Rabatten und Boni auf Medikamenten geführt. H+ hat für Spitäler einen entsprechenden Code of Conduct erarbeitet.

 

Präzisierung des Heilmittelgesetzes

Erläuterungen zu den Bestimmungen über Rabatte und Boni auf Medikamenten

 

Seit dem 1. Januar 2002 ist das neue Heilmittelgesetz (HMG) in Kraft. Dieses enthält mit Artikel 33 eine Bestimmung gegen Korruption, welche – initiiert durch die Pharmaindustrie – zu einer grossen Verunsicherung im Markt und besonders in den Spitälern geführt hat.

 

Art. 33 HMG führt aus, dass für die Verschreibung oder Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile weder gewährt noch angeboten noch versprochen, respektive weder gefordert noch angenommen werden dürfen. Zulässig sind geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, welche für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind sowie handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, welche sich direkt auf den Preis auswirken.

 

Grundsätzlich sagt Artikel 33 somit aus, dass das Korruptionsstrafrecht, welches seit 1. Mai 2000 in Kraft ist, selbstverständlich auch im Heilmittelbereich Anwendung findet.

 

Im Rahmen eines Runden Tisches unter der Ägide des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) und unter Teilnahme aller beteiligten Parteien konnte die Thematik Rabatte und Boni präzisiert werden. Einerseits hat das BSV aufgrund der Diskussionen drei Empfehlungsschreiben verfasst, andererseits hat H+ Die Spitäler der Schweiz einen Code of Conduct für Spitäler erarbeitet, in dem der Alltagsbezug von Art. 33 hergestellt wird.

Empfehlungen des BSV

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Kontakt

CarolinePiana
Leiterin
Tarife, eHealth, Mitglied der Geschäftsleitung
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