Änderungsdatum: 19.10.2010

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Jugendschutz

Zusammen mit der Herabsetzung des Jugendschutzalters von 19 bzw. 20 Jahren auf 18 Jahre und der Jugendschutzverordnung traten folgende Verordnungen auf den 1. Januar 2008 in Kraft:

  • Jugendschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz)
  • Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
  • Verordnung des EVD über gefährliche Arbeiten für Jugendliche

Die Verordnungen finden Sie unter folgendem Link: http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/01899/index.html?lang=de


Herr Walter Bär vom Kantonsspital Uri hat für H+ Die Spitäler der Schweiz eine Empfehlung ausgearbeitet.

Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen unter 18 Jahren: Das SECO informiert

Sind Praktikantinnen und Praktikanten den Auszubildenden gleichgestellt? Was müssen die Spitäler und Kliniken speziell beachten, wenn sie Ausnahmebewilligungen für Auszubildende und Praktikanten/-innen unter 18 Jahren für Sonntags- bzw. Nacharbeit einreichen? Antworten des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.

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