Jugendschutz
Zusammen mit der Herabsetzung des Jugendschutzalters von 19 bzw. 20 Jahren auf 18 Jahre und der Jugendschutzverordnung traten folgende Verordnungen auf den 1. Januar 2008 in Kraft:
- Jugendschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz)
- Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
- Verordnung des EVD über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
Die Verordnungen finden Sie unter folgendem Link: http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/01899/index.html?lang=de
Herr Walter Bär vom Kantonsspital Uri hat für H+ Die Spitäler der Schweiz eine Empfehlung ausgearbeitet.
- Empfehlung zu Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (PDF28.06 kb)
Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen unter 18 Jahren: Das SECO informiert
Sind Praktikantinnen und Praktikanten den Auszubildenden gleichgestellt? Was müssen die Spitäler und Kliniken speziell beachten, wenn sie Ausnahmebewilligungen für Auszubildende und Praktikanten/-innen unter 18 Jahren für Sonntags- bzw. Nacharbeit einreichen? Antworten des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
- Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit, April 2010 (PDF21.44 kb)
- Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit, April 2010 (PDF20.28 kb)
